Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften nach dem EAG

Erneuerbare Energie-Gemeinschaften Österreich EAG

Das Wichtigste zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs)

Mit 01.01.2022 ist das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Österreich in Kraft getreten, das auch die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften regelt. Im Regierungsprogramm hat sich die österreichische Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen. Das EAG soll zur Erreichung dieses Klimaziels einen wesentlichen Beitrag liefern. Neben einem neuen Fördersystem sieht das EAG die Möglichkeit zur Gründung sogenannter Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs) vor.

Unsere EY Law und Tax Experten haben hier für Sie die wichtigsten Fakten zum EEG und EAG für Sie zusammengefasst. Informieren Sie sich hier über Erneuerbare Energie-Gemeinschaften in Österreich:

Wie funktioniert eine EEG?

Bislang konnte Strom nur innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen geteilt werden, beispielsweise bei Wohnhausanlagen. Nunmehr ermöglicht es die Errichtung einer EEG, dass ihre Teilnehmer Strom über die Grundstücksgrenzen hinweg produzieren, speichern, handeln und verbrauchen. So kann überschüssiger Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen an andere Teilnehmer der EEG verkauft werden.

Wichtige Fakten zur Errichtung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Österreich

Das EAG und das ElWOG 2010 normieren gesetzliche Voraussetzungen für die Gründung einer EEG in Österreich. Für eine EEG sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Teilnehmen können Privatpersonen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen. Regelmäßig werden ein oder mehrere Mitglieder Energie erzeugen, zum Beispiel mit PV-Anlagen am eigenen Dach, und andere Mitglieder den Wunsch haben, Strom nur zu konsumieren. Die Mitgliedschaft bei erneuerbaren Energie-Gemeinschaften muss auf freiwilliger Basis erfolgen.

EEG und Rechtsformen

EEGs können als Vereine, Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit organisiert werden. Welche der genannten Rechtsformen gewählt wird, ist den Gründer überlassen. Bei der Auswahl sollten mehrere Kriterien berücksichtigt werden. Eine große Mitgliederzahl spricht für den Verein und die Genossenschaft. Bei der GmbH sind der Erwerb und die Übertragung von Anteilen deutlich aufwendiger. Im Hinblick auf die Errichtungs- und die laufenden Kosten stellen sich Vereine und Personengesellschaften günstiger dar als Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Letztere punkten hingegen damit, dass sie über ein ausführlicheres gesetzliches Regelwerk verfügen, wodurch die interne Organisation klarer und einfacher handhabbar ist. Bei Vereinen und Personengesellschaften ist es somit wichtig, in den Statuten bzw. im Gesellschaftsvertrag ausführliche Regelungen zu treffen.

Nach Gründung der EEG ist diese handlungsfähig und es kann mit dem operativen Aufbau und dem Betrieb begonnen werden.

Rechtsunsicherheiten: Was Sie bei der Anerkennung als EEG beachten sollten!

Gemäß dem EAG darf der Hauptzweck einer EEG „nicht im finanziellen Gewinn liegen“ (§ 79 EAG), zumal die Kerntätigkeit einer EEG die Nutzung der gemeinschaftlich erzeugten Energie durch die Gemeinschaftsmitglieder ist. Diese Gemeinnützigkeit muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der EEG ergeben.

Neben dieser Kerntätigkeit ist eine EEG auch berechtigt, (Überschuss-)Energie gewinnbringend an ein Energieversorgungsunternehmen zu veräußern. Diese Nebentätigkeit einer EEG darf sohin in Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, aber nicht zum Selbstzweck werden. Überschüsse sind an die Mitglieder weiterzureichen. Das EAG normiert ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht anwendbar sind. Eine Gewerbeanmeldung für die gewinnbringende Veräußerung von Energie ist somit nicht erforderlich (vgl. dazu auch den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 20 GewO für Elektrizitätsunternehmen). Auch wenn die gewinnbringende Veräußerung von Energie nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, ist in der Praxis darauf zu achten, dass der Verkauf von Energie lediglich als Nebentätigkeit der EEG ausgeübt und die Kerntätigkeit der Energienutzung gewahrt wird, zumal andernfalls eine Qualifikation als Elektrizitätsunternehmen i. S. d. ElWOG 2010 zu prüfen wäre.

Die Registrierung von Energie-Gemeinschaften am Elektrizitätsmarkt

Ein behördliches Anmeldeverfahren bei Zusammenschluss zu einer EEG sieht das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket nicht vor. Als außenwirksamer Akt ist — neben der gesellschaftsrechtlichen Gründung — lediglich die Registrierung der Energiegemeinschaft als Marktteilnehmer am Elektrizitätsmarkt vorgesehen, nicht jedoch eine behördliche Prüfung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wie beispielsweise ein eingeschränktes Tätigkeitsfeld, die Kompatibilität der Mitglieder und Gesellschafter sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer EEG — ähnlich einer Gewerbeanmeldung.

Die E-Control als Regulierungsbehörde kann lediglich stichprobenartig oder anlassfallbezogen die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und damit die Anerkennung als EEG überprüfen (§ 16d Abs. 4 ElWOG 2010). Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid auftragen. Diese nachprüfende Kontrolle ist weder mit einem Anmeldeverfahren noch mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne einer Bestätigung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als EEG vergleichbar. Wird der Aufforderung der E-Control zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht (zur Gänze) entsprochen, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 Euro. Damit geht eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Gründung einer EEG einher, weshalb ein entsprechender Compliance-Check im Gründungsstadium auf jeden Fall zu empfehlen ist.

Steuerliche Wirkungen im Zusammenhang mit Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Nach der für die EEG gewählten Rechtsform (Genossenschaft, Verein, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft o. Ä.) richten sich auch die damit verbundenen individuellen steuerlichen Vorschriften (wie z. B. Gewinnermittlungsvorschriften, Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs etc.).

Energiegemeinschaften und Vorsteuerabzug

Nachdem die Errichtung einer EEG mit hohen Investitionssummen verbunden ist, kommt auch der Möglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs hohe Bedeutung zu. Mit Verweis auf die Verwaltungspraxis sprechen unseres Erachtens gute Argumente dafür, dass EEGs die Voraussetzungen eines Unternehmens i. S. d. § 2 UStG erfüllen und somit zum Vorsteuerabzug qualifizieren. Voraussetzung hierfür ist aber eine nachhaltige Einnahmenerzielung durch eine fremdübliche Weiterverrechnung des erzeugten Stroms (inkl. Umsatzsteuer) an die Teilnehmer bzw. an das öffentliche Netz. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist demgegenüber nicht erforderlich.

Abgaben und Gebühren

Für abgabenrechtliche Zwecke sind die Leistungsbeziehungen zwischen der EEG und ihren Mitgliedern ausreichend zu dokumentieren und fremdüblich zu gestalten. Die verbilligte oder unentgeltliche Versorgung von Teilnehmer durch die Erneuerbare- Energie-Gemeinschaft mit Strom würde insbesondere im Falle einer Kapitalgesellschaft zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Hinzuweisen sei zudem auf gebührenrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit etwaig notwendigen Miet- und Pachtverträgen als auch auf Befreiungen von der Elektrizitätsabgabe auf eigenverbrauchte, selbst erzeugte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern.

Fördermöglichkeiten für Energie-Gemeinschaften

Das EAG sieht für EEGs umfassende Fördermöglichkeiten vor, die in Form einer Marktprämie für eingespeisten Strom oder von Investitionszuschüssen für PV-Anlagen, Stromspeicher, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Biomassebasis beansprucht werden können. Unsere EY Law Rechtsexpert:innen haben hier für Sie die wichtigsten Förderungen für eine EEG in Österreich zusammengefasst:

Investitionszuschuss für EEGs in Österreich

Beim Investitionszuschuss handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss, wobei jedes einzelne Kilowatt-Peak (kWp), Kilowatt elektrisch (kW el), Kilowatt (Kw) oder jede Kilowattstunde (kWh) mit einem bestimmten Satz gefördert wird. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach Technologie und Anlagengröße. Bei Stromspeichern hingegen ist die Zuschusshöhe fixiert. Die Details betreffend den Investitionszuschuss werden in einer Verordnung geregelt.

Auch die Abwicklung des Investitionszuschusses für Energie-Gemeinschaften in Österreich ist unterschiedlich ausgestaltet. Während bei PV-Anlagen der Kategorie A (bis 10 kWp) der Fördersatz fixiert ist und ein „First come, first serve“-Prinzip gelten soll, gilt für andere Anlagen ein maximaler Fördersatz, der vom Antragsteller unterboten werden kann, um in der Reihung der gelisteten Förderprojekte weiter vorn gereiht zu werden und damit die Chance auf eine Förderung zu erhöhen.

240 Millionen Euro Förderbudget für PV-Anlagen und Stromspeicher

Im Jahr 2022 soll ein Förderbudget in Höhe von 240 Millionen Euro für PV-Anlagen und Stromspeicher zur Verfügung stehen, das in verschiedenen Förder-Calls vergeben wird. Der erste Förder-Call betreffend PV-Anlagen startete bereits im April 2022. Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Biomassebasis sollen mit insgesamt 55,4 Millionen Euro im Jahr 2022 gefördert werden.

Tipps zur Antragstellung für Förderungen für Energie-Gemeinschaften

Die Antragstellung hat vor Projektstart zu erfolgen (in der Regel Beginn der Bauarbeiten bzw. Beauftragung). Des Weiteren gilt es, je nach Fördersystem und Kategorie der Anlage bestimmte Fristen für die Inbetriebnahme zu beachten. Eine Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Inbetriebnahme der Anlage und Prüfung der Endabrechnung. Abgewickelt wird das Programm von der EAG-Förderabwicklungsstelle.

Zur Marktprämie ist festzuhalten, dass an der Verordnung noch gearbeitet wird. Wann genau der erste Förder-Call stattfinden soll, wurde noch nicht festgelegt. Die Marktprämie fördert eingespeisten Strom durch den Ausgleich des Teils der Kosten, der über dem Marktpreis liegt. Der Förderwerber hat daher die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises anzugeben. Die Vergabe des Förderbudgets erfolgt beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten gemeldeten Strompreis.

Dieser Beitrag ist im aktuellen EY Tax & Law Magazin erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.

Haben Sie Fragen zu den Erneuerbare- Energie-Gemeinschaften in Österreich?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte von EY Law:

rechtsanwalt zimmer christian vergaberecht öffentliches recht wien ey law wien
Mag. Christian Zimmer

Rechtsanwalt | Public Law / Procurement Desk

EY_Law_Hofmann_Stephan gesellschaftsrecht Corporate law
Mag. Stephan Hofmann

Rechtsanwalt | Corporate Law

Mehr News

Scroll to Top