Fachartikel | Unvollendete gesellschaftsrechtliche Sachverhalte bei einer Verschmelzung

EY Law Rechtsanwalt Zurab Simonishvili hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Der Gesellschafter (GesRZ) des Linde Verlags einen Aufsatz zum Thema „Unvollendete gesellschaftsrechtliche Sachverhalte bei einer Verschmelzung“ veröffentlicht.

Unvollendete gesellschaftsrechtliche Sachverhalte bei einer Verschmelzung

Bei einer Verschmelzung gehen mit dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft auch ihre Organe mit deren Zuständigkeiten unter und enden die Ämter aller Organmitglieder. Es gibt aber nicht selten unvollendete gesellschaftsrechtliche Sachverhalte, die bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, dort aber wegen der Verschmelzung nicht mehr abschließend behandelt werden konnten. In diesem Beitrag wird darauf eingegangen, ob es eine „Organnachfolge“ bei der Verschmelzung von Gesellschaften gibt und – wenn ja – welche Organe der übernehmenden Gesellschaft die Befugnis zur Behandlung solcher unvollendeten gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte haben.

Eine Gesellschaft, die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird, wird durch diesen Vorgang aufgelöst und ohne Abwicklung beendet. Alle im Außenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über und werden von dieser als eigene Rechte und Pflichten fortgeführt. Wie verhält es sich aber mit den im Innenverhältnis begründeten und auf die gesellschaftsinterne Organisation bezogenen Befugnissen und Pflichten der Organe und Organmitglieder der übertragenden Gesellschaft?

Mit dem Erlöschen der Gesellschaft gehen auch ihre Organe mit deren Zuständigkeiten unter und enden die Ämter aller Organmitglieder. Es gibt aber bei einer Verschmelzung nicht selten „unvollendete“ gesellschaftsrechtliche Sachverhalte, die bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, dort aber wegen der Verschmelzung nicht mehr abschließend behandelt werden konnten. Man denke nur an die folgenden Fälle: 

  •  Die Organmitglieder der übertragenden Gesellschaft sind bei dieser für ihre zurückliegende Tätigkeit noch nicht entlastet worden. 
  •  Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans sollen nach der Verschmelzung beendet oder geändert werden. 
  • Die übertragende Gesellschaft hatte bisher nicht geltend gemachte Ersatzansprüche gegen Organmitglieder, die durch die Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind. 
  • Der festgestellte Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft erweist sich als fehlerhaft und soll nach der Verschmelzung geändert oder neu auf- und festgestellt werden. 

 Die Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft hat fehlerhafte Beschlüsse gefasst, gegen die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen anhängig sind oder erst nach der Verschmelzung erhoben werden. In diesen und ähnlichen Fällen stellt sich die Frage, ob es eine „Organnachfolge“ bei der Verschmelzung von Gesellschaften gibt und – wenn ja – welche Organe der übernehmenden Gesellschaft in diesen Fällen bzw mit welchen Rechtswirkungen entscheiden können.  Den gesamten Artikel zur Verschmelzung, finden Sie hier als PDF: 

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