Das neue Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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SFBG: Was bringt das saubere Fahrzeuge Beschaffungsgesetz?

Das neue Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz, kurz SFBG, bringt neue Pflichten und stellt die öffentliche Hand vor kostenintensive Herausforderungen. Unsere EY Law Rechtsanwälte aus dem Öffentlichen Wirtschaftsrechtsteam sowie Vergaberechts-Experten haben im aktuellen EY Tax & Law Magazine alle darin enthaltenen Pflichten hier für Sie übersichtlich zusammengefasst. Was muss bei der Förderung für saubere Fahrzeuge laut Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz beachtet werden?

Anwendungsbereich des SFBG zur Förderung von sauberen Fahrzeugen

Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) trat mit 28.07.2021 in Kraft und wurde als Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Direktive, CVD) erlassen. Das SFBG stellt durch gezielte Förderung des Marktes für saubere Straßenfahrzeuge die Reduzierung von CO2- und anderen Emissionen (z. B. Feinstaub) als Richtlinienziel zentral in den Vordergrund.

Das SFBG ist dabei von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) zwingend bei Vergabeverfahren zu berücksichtigen, die die Beschaffung oder den Einsatz von Straßenfahrzeugen zum Gegenstand haben und bei denen die Bekanntmachung und die Zuschlagserteilung (bzw. der Abruf aus der Rahmenvereinbarung) nach dem 02.08.2021 erfolgen.

Vergabeverfahren für saubere Straßenverkehrsfahrzeuge

Zudem sind nur jene Vergabeverfahren vom SFBG umfasst, die im Oberschwellenbereich durchgeführt werden und

  • den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen,
  • öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße und/oderDienstleistungsaufträge für den öffentlichen Straßenverkehr, Personensonderbeförderung oder Post- und Paketbeförderungen auf der Straße

als Leistungsgegenstand haben. Ebenso vom Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz umfasst sind — unabhängig vom Auftragswert — alle Dienstleistungsaufträge für die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen in Österreich.

Bezugszeiträume und Mindestanteile für die Anschaffung von sauberen Straßenfahrzeugen

Öffentliche Auftraggeber müssen bei Vergabeverfahren innerhalb folgender fünfjähriger Bezugszeiträume die vorgegebenen Mindestanteile an „sauberen“ Straßenfahrzeugen beschaffen bzw. einsetzen:

  • 1. Bezugszeitraum: 03.08.2021 bis 31.12. 2025
  • 2. Bezugszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12. 2030

Innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums sind insgesamt folgende Mindestanteile an „sauberen“ Fahrzeugen bei der Beschaffung bzw. beim Einsatz der Straßenfahrzeuge einzuhalten:

  • 38,5 Prozent — leichte Straßenfahrzeuge (Pkw) Dieser Wert gilt für alle Bezugszeiträume, wobei er aber ab dem 2. Bezugszeitraum ausschließlich durch Nullemissionsfahrzeuge sicherzustellen ist.
  • 10 Prozent — schwere Straßenfahrzeuge (Lkw) Ab dem 2. Bezugszeitraum erhöht sich dieser Wert auf 15 Prozent.
  • 45 Prozent — schwere Straßenfahrzeuge (Busse) Ab dem 2. Bezugszeitraum erhöht sich dieser Wert auf 65 Prozent und es ist stets die Hälfte des Mindestanteils durch Nullemissionsfahrzeuge sicherzustellen.

Wann gelten Straßenfahrzeuge als sauber laut SFBG?

Straßenfahrzeuge gelten nach SFBG vor allem dann als „sauber“, wenn bestimmte im Gesetz vorgegebene maximale Auspuffemissionen (CO2 und Luftschadstoffe) eingehalten werden. So gilt z. B. ein leichtes Straßenfahrzeug (Pkw) dann als „sauber“, wenn es im 1. Bezugszeitraum eine Auspuffemission von maximal 50 g CO2/km bzw. ab dem 2. Bezugszeitraum von 0 g CO2/km (Nullemissionsfahrzeuge) aufweist.

Berechnung der Mindestanteile bei der Beschaffung von Fahrzeugen

Die zwingend im jeweiligen Bezugszeitraum einzuhaltenden Mindestanteile sind auf Grundlage aller vom SFBG umfassten und innerhalb eines Bezugszeitraums beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge für jede Fahrzeugklasse getrennt zu berechnen. Die Gesamtzahl dieser Fahrzeuge stellt daher die Berechnungsgrundlage dar, die in der Folge mit der jeweiligen Stückzahl der beschafften bzw. eingesetzten „sauberen“ Straßenfahrzeuge in entsprechende Relation gesetzt wird.

Für öffentliche Auftraggeber besteht dabei aber keine Pflicht, bei jedem einzelnen Auftrag den „sauberen“ Mindestanteil zu erreichen. Vielmehr ist es nach dem Regelungsregime des SFBG nur relevant, dass die Mindestanteile am Ende eines jeden Bezugszeitraums insgesamt vollständig erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zurechnung zu einem bestimmten Bezugszeitraum ist stets der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung des jeweiligen Auftrags (somit der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags).

Geldbuße bei Unterschreitung des Mindestanteils

Hat ein öffentlicher Auftraggeber einen oder mehrere Mindestanteile innerhalb eines Bezugszeitraums nicht erfüllt, ist nach dem SFBG von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) über den öffentlichen Auftraggeber eine (nicht unerhebliche) Geldbuße zu verhängen. Als betragsmäßige Höchstgrenzen für jedes vom Auftraggeber im jeweiligen Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug hätte beschafft bzw. eingesetzt werden müssen, wurden im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz folgende Höchstbeträge festgelegt:

  • 25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug/Pkw
  • 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug/Lkw
  • 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug/Bus
  • 225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug/Bus

Es ist dabei aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Beträgen lediglich um Höchstbeträge handelt, die von der BVB in dieser Form wahrscheinlich nur bei besonders schweren Verfehlungen herangezogen werden. In der Praxis ist die BVB vielmehr dazu angehalten, die Höhe der Geldbuße — im Rahmen einer Ermessensentscheidung — einzelfallbezogen festzusetzen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des SFBG

Neben den zahlreichen Anwendungsbereichen und Verpflichtungen sieht das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz in Österreich aber auch ausdrücklich folgende Ausnahmen vor, die — unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt und den Auspuffemissionen — im Sinne des SFBG nicht zu berücksichtigen sind:

  • Fahrzeuge „mit besonderen Merkmalen im Zusammenhang mit ihren betrieblichen Anforderungen“ (z. B. gepanzerte Fahrzeuge, Krankenwagen, Leichenwagen oder mobile Kräne)
  • Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophen – schutz oder die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut oder dafür vom Hersteller angepasst wurden (z. B. Feuerwehr- oder Polizeifahrzeuge)
  • Fahrzeuge, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind (z. B. Schneepflüge, Kehr- oder Streufahrzeuge oder Fahrzeuge zur Abholung von Siedlungsabfällen [„Müllsammelfahrzeuge“])
  • Überland-(Reise-)Busse

Die hier angeführten Ausnahmetatbestände im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz kommen aber nicht zur Anwendung, wenn zunächst ein handelsübliches Straßenfahrzeug beschafft und erst im Nachhinein für die speziellen Zwecke des Auftraggebers adaptiert wird bzw. wurde (z. B. Umbau in einer eigenen Werkstätte).

Wie kann Sie EY Law bei der Umsetzung des SFBG unterstützen?

In der Praxis stellen insbesondere die Evaluierung des Fuhrparks im Hinblick auf die komplizierten technischen Anforderungen, die korrekte Ermittlung der zu erreichenden Mindestanteile sowie die — oftmals sehr unscharf formulierten — rechtlichen Anforderungen des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz öffentliche Auftraggeber vor zahlreiche Probleme. So wurde z. B. zwar die sehr attraktive Möglichkeit der Gründung einer Erfassungsgemeinschaft, die den Zusammenschluss mehrerer Auftraggeber zur kollektiven Erreichung der Mindestanteile erlaubt, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, die komplexe Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen (insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Entgelt-, Haftungs- und Gefahrtragungsregelungen) aber den öffentlichen Auftraggebern ohne weiterführende Hilfestellung selbst überlassen.
Auch die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Mindestanteils wirft in der praktischen Anwendung — insbesondere in Zusammenschau mit den zahlreichen Verfahrensarten des BVergG 2018 — oft noch zahlreiche Einzelfragen auf, die einer abschließenden Beurteilung zumeist entgegenstehen. Aufgrund der sehr kurzen noch verbleibenden Umsetzungszeit für den 1. Bezugszeitraum sind öffentliche Auftraggeber daher gut beraten, den bis jetzt schon umgesetzten Mindestanteil zu erheben, um auf dieser Basis die Beschaffungsplanung noch entsprechend anpassen zu können. Denn nur auf diesem Weg wird es möglich sein, die hohen Bußgeldzahlungen bestmöglich zu vermeiden.

Dieser Beitrag zum Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz ist im aktuellen EY Tax & Law Magazin erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.

Haben Sie Fragen zum neuen Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz in Österreich?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte für Öffentliches Recht und Vergaberecht bei EY Law:

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Dr. Andreas Lopata-Sint

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