Das Einwegpfandsystem kommt nach Österreich

Das Einwegpfandsystem kommt nach Österreich - Dosen

Neues Einwegpfandsystem Österreich 2025

Das neue Einwegpfandsystem Österreich 2025 stellt nicht nur Getränkehersteller und Supermärkte, sondern auch kleinere Unternehmen vor Herausforderungen. EY Law Rechtsanwalt Christian Zimmer hat im folgenden Artikel die wichtigsten Eckpunkte zur neuen Verordnung für Sie zusammengefasst.

Neue Einwegpfand-Verordnung gilt ab 2025 in Österreich

Anfang 2025 wird nun auch in Österreich das Einwegpfandsystem eingeführt, durch das bei fast allen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Verpackung eingehoben wird. Die Ende September in Kraft getretene Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (PfandVO) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) verpflichtet aber nicht nur Getränkehersteller und Supermarktketten, sondern auch kleinere Unternehmen. Denn jeder, der Getränke in Dosen oder Einweg-PET verkauft, muss diese zukünftig ab 01.01.2025 auch wieder — unter Herausgabe des Pfandes — zurückzunehmen.

Die Regelungen der Einwegpfand-Verordnung im Detail

Ab Jänner 2025 wird jedes betroffene Einweggebinde mit einem Pfand in Höhe von 25 Cent versehen. Ausgenommen davon sind lediglich tierische Milchprodukte, Kaffeebecher und Kaffeeerfrischungsgetränke, bei denen der Milchanteil 51 Prozent übersteigt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Retournierung des Pfandgutes und somit für die Auszahlung des vorgesehenen Pfandes ist, dass die Verpackung entleert, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar ist.

PfandVO: Wo können Getränkeverpackungen retourniert werden?

Dabei soll es für die Kund:innen grundsätzlich möglich sein, die Getränkeverpackungen immer dorthin zurückzubringen, wo sie sie gekauft haben. Die Regelungen in der PfandVO nimmt somit bei der Rücknahme nicht nur Supermärkte in die Pflicht, sondern auch kleinere Unternehmen wie z. B. Gasthäuser, Bäckereien, Trafiken oder Würstelstände.

Die PfandVO sieht hier aber teilweise Erleichterungen vor und stellt in diesen Fällen insbesondere darauf ab, ob die jeweilige Verkaufsstelle über einen Rücknahmeautomaten verfügt oder nicht. Jene Stellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen solchen Automaten erfolgt, müssen zukünftig nur jene Arten von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen, die von ihnen auch selbst angeboten werden, und das nur in jenem Umfang, der üblicherweise in dieser Verkaufsstelle auch verkauft wird.

Erleichterungen des neuen Einwegpfandsystem

Als weitere Erleichterung sieht die PfandVO vor, dass in größeren Ballungszentren wie z. B. Bahnhöfen, Flughäfen und Einkaufszentren zentrale Rücknahmestellen eingerichtet werden können, bei denen dann Getränkeverpackungen, die von den dort ansässigen Unternehmen verkauft wurden, zurückgenommen werden.

Bei Automatenverkäufen soll es hingegen ausreichen, dass am Automaten eine Rücknahmestelle bekannt gegeben wird, die in unmittelbarer Nähe liegt.

Herausforderungen für Unternehmen

Ohne Zweifel werden die in der PfandVO angesprochenen Unternehmen somit zukünftig mit einem gewissen Aufwand und organisatorischen Herausforderungen konfrontiert sein. Der Aufwand soll aber nach den Bestimmungen der PfandVO durch eine „Handling Fee“ abgegolten werden. Die Höhe dieser Entschädigung wird dabei (mindestens) alle drei Jahre von der „zentralen Stelle“ (dabei handelt es sich um die EWP Einwegpfand GmbH, die speziell für die Einführung und Administration des Einwegpfandsystems eingerichtet wurde) im Einvernehmen mit dem BMK und basierend auf einer externen Erhebung festgelegt.

Um die betroffenen Unternehmen bestmöglich zu informieren, ist vonseiten des BMK in Zusammenarbeit mit der zentralen Stelle geplant, ein Handbuch für Erstinverkehrbringer zu veröffentlichen, das alle wichtigen Themen rund um die Pflichten, Kennzeichnung und Registrierung im Detail abdecken soll. Darüber hinaus wird auch in Aussicht genommen, die Konsument:innen selbst mittels großflächiger Kampagne zu informieren, um sie insbesondere im Hinblick auf die Pfandhöhe und die Rücknahmebedingungen (z. B. dass Flaschen und Dosen leer und unzerdrückt sein müssen) zu sensibilisieren.

Ausblick

Wie sich diese Anforderungen und Erleichterungen der neuen PfandVO — insbesondere für kleinere Unternehmen — in der Praxis umsetzen lassen und inwieweit auch die Konsument:innen das neue Einwegpfandsystem tatsächlich leben werden, wird sicherlich erst die Zeit zeigen. Ungeachtet dessen stellt die PfandVO aber bereits vor der offiziellen Einführung am 01.01.2025 die betroffenen Unternehmen vor einige rechtliche und organisatorische Herausforderungen.

Dieser Artikel zum neuen “Einwegpfandystem Österreich 2025” von Rechtsanwalt Christian Zimmer ist im aktuellen EY Tax & Law Magazine erschienen. In der neuen Ausgabe finden Sie außerdem die folgenden Themen:

  • Mindestbesteuerungsgesetz
  • Zinsschranke
  • ESG
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Mag. Christian Zimmer
Rechtsanwalt EY Law | Öffentliches Recht

christian.zimmer@eylaw.at

 Im Rahmen seines Tätigkeitsschwerpunktes im öffentlichen Wirtschaftsrecht berät er Unternehmen, Gebietskörperschaften und öffentliche Auftraggeber insbesondere im Bereich des Beihilfen-, Subventions- und Vergaberechts.

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