Grace-Period-Gesetz: Unternehmensübertragung innerhalb der Familie

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Was bringt der Entwurf des Grace-Period-Gesetzes für KMU?

Mehr als 99 Prozent der österreichischen Betriebe sind kleine und mittlere Unternehmen. Zwei Drittel dieser Betriebe werden im Laufe der Zeit innerhalb der Familie übertragen und weitergeführt. Vor diesem Hintergrund hat es sich die österreichische Bundesregierung zum Ziel gesetzt, Vereinfachungen für Betriebsübergaben im Familienkreis zu schaffen. Mit dem vorliegenden Entwurf des „Grace -Period Gesetzes“ sollen die Rahmenbedingungen für KMU verbessert und Bürokratie abgebaut werden. Neben der Stärkung der Rechtssicherheit im Abgabenrecht durch Einführung eines kooperativen Verfahrens sind Vereinfachungen im Gewerberecht sowie eine Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) vorgesehen. Das „Grace-Period-Gesetz“ soll mit 01.01.2023 in Kraft treten.

1. Grace-Period-Gesetz: Abgabenrecht

Begleitung der Unternehmensübertragung

Bei der Übergabe von Unternehmen bestehen regelmäßig rechtliche Unsicherheiten für den bzw. die Übernehmer. Aus abgabenrechtlicher Sicht ist dabei insbesondere an die Haftung der Übernehmer für bestimmte vor der Übertragung entstandene Steuern zu denken (vgl. insbesondere § 14 BAO). Mit dem Grace-Period-Gesetz wird für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. Gesetzlich geregelt wird die sogenannte Begleitung einer Unternehmensübertragung in den neu geschaffenen §§ 153h— 153l BAO. Zum einen können demnach noch ungeprüfte Zeiträume des zu übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden. Zum anderen wird die Abgabenbehörde darüber hinaus verpflichtet, Auskünfte über bereits verwirklichte oder nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen. Damit soll die Rechts- und Planungssicherheit für übernahmewillige Unternehmer in Hinblick auf das erworbene Unternehmen deutlich erhöht werden.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Eine Begleitung der Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörde ist für Unternehmer vorgesehen, die ihr Unternehmen innerhalb von zwei Jahren an Angehörige i. S. d. § 25 BAO übertragen möchten. Dabei ist auch eine Bestätigung des bzw. der voraussichtlichen Erwerber einzuholen

„ Mit dem „Grace-Period-Gesetz“ sind auch im Arbeitsrecht gewisse Erleichterungen bei Betriebsübergaben bzw. übernahmen, also Betriebsübergängen im Sinne des § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, geplant.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Unternehmer nach § 1 UGB sind. Voraussetzung ist, dass sie entweder ein Einzelunternehmen betreiben oder am Vermögen einer Personen— oder Kapitalgesellschaft zu mindestens 50 Prozent beteiligt sind. Personen, die lediglich zu mehr als 25 Prozent, aber unter 50 Prozent am Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sind, können einen Antrag stellen, wenn sie zur Geschäftsführung befugt sind. Der Antrag kann nur für Unternehmen gestellt werden, die zur Erhebung der Umsatzsteuer in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich fallen. Dadurch ergibt sich eine Einschränkung auf den KMU-Bereich.

Ausgeschlossen von der Begleitung durch die Abgabenbehörde sind Antragsteller, über die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als 5.000 Euro wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt wurde. Auch hier zeigt sich, dass bereits eine geringfügige Strafe nach dem FinStrG nachteilige Nebenfolgen für Steuerpflichtige haben kann.

Außenprüfung, Rulings und erweiterte Offenlegungspflichten

Am Beginn der Begleitung der Betriebsübertragung durch das Finanzamt Österreich steht eine Außenprüfung (§ 147 BAO), bei der die letzten fünf ungeprüften Veranlagungsjahre vor Antragstellung, für die bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde, geprüft werden. Lohnabgaben sind von der Prüfung ausgenommen. Die Außenprüfung soll nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnen und ist innerhalb von sechs Monaten ab Prüfungsbeginn abzuschließen. Für den bzw. die Erwerber ist damit erhöhte Rechtssicherheit im Hinblick auf die steuerliche Situation des zu übernehmenden Unternehmens verbunden.

Während der Begleitung können weiters Besprechungen zwischen Vertreter der betroffenen Unternehmen sowie Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden, um abgabenrechtliche Fragen zu klären. Auch ist das Finanzamt verpflichtet, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen. Für Zeiträume, die von der begleitenden Unternehmensübertragung umfasst sind, besteht ein grundsätzliches Wiederholungsprüfungsverbot.

Zu beachten ist allerdings, dass sowohl der bzw. die Antragsteller als auch der bzw. die Erwerber einer erweiterten Offenlegungspflicht unterliegen. Dem Finanzamt sind — ohne Aufforderung — all jene Sachverhalte offenzulegen, die für den Unternehmensübergang von Bedeutung sind und bei denen das Risiko einer abweichenden Beurteilung durch die Abgabenbehörde besteht.

Beendigungsgründe

Gemäß § 153l BAO endet die begleitende Unternehmensübertragung, wenn

  • die Unternehmensübertragung unterbrochen oder beendet wird,
  • über das zu übertragene Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • über die Parteien rechtskräftig eine Strafe wegen eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Finanzvergehens verhängt wird.

Jedenfalls endet die Begleitung der Unternehmensübertragung spätestens mit Abgabe der letzten Abgabenerklärung, die jenes Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde. Nach erfolgter Unternehmensübergabe kann der bzw. die Übernehmer die Beendigung des Verfahrens bewirken.

2. Arbeitsrecht

Mit dem „Grace-Period-Gesetz“ sind auch im Arbeitsrecht gewisse Erleichterungen bei Betriebsübergaben bzw. -übernahmen, also Betriebsübergängen im Sinne des § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, geplant.

Das „Grace-Period-Gesetz“ soll mit 01.01.2023 in Kraft treten.

Meldung von neu bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen

Die Meldung von neu bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat soll bei Betriebsübernahmen in den ersten zwei Jahren entfallen — erst danach ist der Arbeitgeber zu einer solchen Meldung verpflichtet. Diese Entbürokratisierungsmaßnahme mindert den Schutzstandard für die Beschäftigten nicht. Bereits bestellte Sicherheitsvertrauenspersonen bleiben grundsätzlich weiterhin für die Funktionsperiode, die durch die Betriebsübergabe nicht unterbrochen wird, in ihrer Funktion.

Im Vergleich dazu sind nach aktueller Rechtslage Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 8 ASchG verpflichtet, bestellte Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Mitteilungen sodann den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer bekannt zu geben.

Einberufung des Arbeitsschutzausschusses

Darüber hinaus soll es bei der Einberufung des Arbeitsschutzausschusses Erleichterungen geben. Der Arbeitgeber soll zukünftig innerhalb der ersten beiden Jahre nach einer Betriebsübernahme nur mehr einmal verpflichtet sein, einen Arbeitsschutzausschuss einzuberufen. Zudem ist vorgesehen, dass innerhalb dieser zweijährigen Periode gesetzliche Formerfordernisse hinsichtlich Vorsitz, Einladung und Protokoll im Zusammenhang mit Arbeitsschutzausschüssen entfallen.

Nach aktueller Rechtslage sind Arbeitgeber gem. § 88 ASchG verpflichtet, für Arbeitsstätten mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten (für Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Personen) einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten und diesen einmal pro Kalenderjahr einzuberufen. Es gelten grundsätzlich strenge Formalerfordernisse für den Vorsitz, die Einladung und die Protokolle.

3. Gewerberecht

Weiters sind auch punktuelle Verwaltungsvereinfachungen im Bereich des Gewerberechts für Gewerbeinhaber geplant:

Ruhendmeldung eines Gewerbes

Derzeit besteht eine gesetzliche Verpflichtung des bzw. der Gewerbeinhaber, das Ruhen eines Gewerbes innerhalb von drei Wochen bekannt zu geben, andernfalls drohen Strafen bis zu 1.090 Euro. § 93 der Gewerbeordnung (GewO) soll in Zukunft dahin gehend angepasst werden, dass die Ruhendmeldung im Sinne einer Kann-Bestimmung ein Recht und keine Pflicht mehr ist. Mit der Ruhendmeldung reduzieren sich allerdings u. a. die Kammerumlagen.

Entfall der Vorlage eines Firmenbuchauszugs

Bei der Anmeldung eines Gewerbes durch eine juristische Person oder Personengesellschaft besteht derzeit die Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate) der betreffenden Gesellschaft vorzulegen.

Diese Pflicht wird künftig entfallen, da die Gewerbebehörden bereits jetzt die Möglichkeit haben, elektronisch auf das Firmenbuch zuzugreifen und damit die Firmenbuchdaten elektronisch zu validieren (§ 365g Abs. 1 GewO). § 339 Abs. 3 Z. 3 und § 365g Abs. 2 GewO sollen dementsprechend ersatzlos gestrichen werden.

Für Anmeldeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grace-Period-Gesetzes bereits anhängig waren, soll eine Übergangsbestimmung vorsehen, dass auch für sie bereits die amtswegige Validierung genügen soll.

Dieser Beitrag ist im aktuellen EY Tax & Law Magazin erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.

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Kontaktieren Sie unsere Expert:innen bei EY Law:

rechtsanwalt Manschiebel Sebastian - EY Law Austria - Arbeitsrecht
Mag. Sebastian Manschiebel

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei EY Law
sebastian.manschiebel@eylaw.at

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