Flexible Kapitalgesellschaft

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Alles, was Sie über die neue Flexible Kapitalgesellschaft in Österreich wissen müssen!

Am 30. Mai wurde der Entwurf des Flexiblen Kapitalgesellschafts-Gesetzes („FlexKapGG“) zur Begutachtung veröffentlicht. Die Flexible Kapitalgesellschaft („FlexCo“) soll für innovative Startups und Gründer:innen in der Frühphase besonders attraktiv sein und deren Bedürfnisse erfüllen. Die Einführung der neuen Gesellschaftsform ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung der österreichischen Start-Ups und Scale-Ups.

Details über die flexible Kapitalgesellschaft in Österreich

Die flexible Kapitalgesellschaft baut auf dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) unter Einbeziehung von einzelnen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Recht der Aktiengesellschaft („AG“) auf.

Wie hoch ist das Mindeststammkapital bei Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in Österreich?

Das Mindeststammkapital als Mindestvermögen der FlexCo soll – wie künftig auch jenes der GmbH – EUR 10.000,- betragen, wovon mindestens EUR 5.000,- bar einzuzahlen sind. Zudem sollen die auf den/die einzelnen Gesellschafter:in entfallenden Mindeststammeinlagen bei der FlexCo mit einem Betrag von EUR 1,- Beteiligungen in geringem Ausmaß ermöglichen.

Unternehmenswert-Anteile zur Beteiligung von Mitarbeiter:innen

Zusätzlich soll die Ausgabe einer zweiten Gattung von Anteilen möglich sein: Neben den bereits aus dem GmbH-Recht bekannten Geschäftsanteilen soll es auch sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ geben können, um beispielsweise die Beteiligung von Mitarbeiter:innen an der Gesellschaft zu vereinfachen. Unternehmenswert-Anteile sollen im Vergleich zu Geschäftsanteilen flexibler sein und ein geringeres wirtschaftliches Risiko mit sich bringen. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass die Mindeststammeinlagen von Unternehmenswert-Anteilen nur EUR 0,01 (einen Cent) betragen und bei Übernahmen und Übertragungen dieser Anteile die Schriftform ausreichen soll. Zu beachten ist jedoch, dass Unternehmenswert-Anteile nur im Ausmaß von unter 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden dürfen.

Unternehmenswert-Beteiligten sollen zwar die gesetzlich vorgesehenen (nicht jedoch die von der Judikatur darüber hinaus entwickelten) Informations- und Einsichtsrechte zukommen, sie sollen aber grundsätzlich nicht an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen dürfen. Die wirtschaftliche Teilhabe am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös soll das wesentliche Element der Unternehmenswert-Anteile darstellen. Unternehmenswert-Beteiligte sollen daher im Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlage grundsätzlich zwingend am Bilanzgewinn, Veräußerungsgewinn oder Liquidationserlös teilnehmen. Von diesem Grundsatz soll nur abgegangen werden können, wenn in gesellschaftsvertraglichen Regelungen eine Gleichbehandlung von Unternehmenswert-Beteiligten und Gründungsgesellschafter:innen sichergestellt ist.

Was ändert sich noch bei der FlexCo?

Darüber hinaus sollen Übertragungen von Geschäftsanteilen an der FlexCo vom strengen Formgebot des Notariatsaktes ausgenommen sein und stattdessen mittels notarieller oder anwaltlicher (Privat-)Urkunde erfolgen können. Darüber hinaus soll die Zustimmung jedes/jeder einzelnen Gesellschafter:in zur schriftlichen Beschlussfassung nicht notwendig sein. Schriftliche Beschlüsse sollen nur noch die Textform erfordern, sodass die Gesellschafter:innen der FlexCo beispielsweise Beschlüsse auch in E-Mails fassen können. Zudem sollen die Gesellschafter:innen ihr Stimmrecht uneinheitlich ausüben können, um so beispielsweise Treuhandschaften einfacher bzw. rechtssicherer zu ermöglichen. In Anlehnung an die Regelungen im Aktienrecht sollen bei der FlexCo Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung wie bedingte Kapitalerhöhungen, genehmigtes Kapital oder sonstige Finanzierungsformen sowie der Erwerb eigener Anteile möglich sein.

Muss jede Flexible Kapitalgesellschaft über einen Aufsichtsrat verfügen?

Hervorzuheben ist auch, dass die FlexCo zwingend über einen Aufsichtsrat zu verfügen hat, wenn die Gesellschaft zumindest mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden, nämlich
(i) EUR 5 Millionen Bilanzsumme,
(ii) EUR 10 Millionen Umsatzerlöse und/oder
(iii) 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

FlexCo: Gründung oder Umwandlung ist möglich

Neben der Gründung einer Gesellschaft als FlexCo können auch bereits bestehende Kapitalgesellschaften in die neue Gesellschaftsform als Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Nach den Bestimmungen des Ministerialentwurfs sollen Umwandlungen für Unternehmer:innen unkompliziert möglich sein. Sollte der Ministerialentwurf wie dargestellt erlassen werden, ist ein Inkrafttreten des FlexKapGG mit 1. November 2023 vorgesehen.

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Rechtsanwalt M&A Georg Perkowitscch, EY Law

Mag. Georg Perkowitsch
Partner und Rechtsanwalt bei EY Law | M&A
georg.perkowitsch@eylaw.at

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