Unsere Arbeitsrechtsexpert:innen informieren regelmässig über aktuelle Fälle aus dem Arbeitsrecht:
- Krankmeldung bei einvernehmlicher Auflösung
- Änderungskündigung – ein verpöntes Motiv?
- Überstunden während der Elternteilzeit
Krankmeldung bei einvernehmlicher Auflösung
- Der Dienstnehmer stimmte am Vormittag einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu (keine Anzeichen von Unwohlsein oder Krankheit).
- Am Nachmittag ließ sich der Dienstnehmer krankschreiben (psychische Beschwerden) und informierte den Dienstgeber noch am selben Tag.
- Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Dienstverhinderung bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Beendigungserklärung vorlag.
- Die Dienstverhinderung beginnt erst mit objektiver Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers.
- Ergebnis: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.
(OGH 24.05.2023, 8 ObA 4/23f)
Änderungskündigung – ein verpöntes Motiv?
- Der Dienstnehmer war von einer betrieblichen Umstrukturierung betroffen.
- Der Dienstgeber unterbreitete ein Änderungsangebot und wollte mit dem Dienstnehmer eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung vereinbaren (ohne Änderung des Gehalts, der Tätigkeit und der kollektivvertraglichen Einstufung).
- Nimmt der Dienstnehmer ein Änderungsangebot des Dienstgebers nicht an, dann kann die Kündigung nicht wegen Motivwidrigkeit, aber wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
- Das Gleichbehandlungsargument des Dienstnehmers scheiterte: Der Dienstnehmer übte keine gleiche oder ähnliche Tätigkeit wie die (vom Dienstnehmer verglichenen) Arbeitskollegen aus.
- Ergebnis: Die Änderungskündigung war rechtswirksam.
(OGH 29.03.2023, 8 ObA 11/23k)
Überstunden während der Elternteilzeit
- Während der Elternteilzeit sind Dienstnehmer nicht verpflichtet, über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß Mehrarbeit zu leisten.
- Unterbleibt die Überstundenleistung während der Elternteilzeit aufgrund des gesetzlichen Überstundenverbots, so ruht auch der Anspruch auf die Überstundenpauschale, da die Überstunden faktisch nicht geleistet werden dürfen.
- Auch bei All-in-Vereinbarungen ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird.
- Folge: Während der Elternteilzeit können Mehr- bzw. Überstunden aus dem All-in-Gehalt herausgerechnet werden.
- Ergebnis: Ruhen von Entgeltpauschalen für Mehr- und Überstunden während der Elternteilzeit stellt keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bzw. von Frauen gegenüber Männern dar.
(OGH 27, 04. 2023, 9 ObA 20/23s)
Update Arbeitsrecht August 2023 im Slider
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Mag. Sebastian Manschiebel
Rechtsanwalt bei EY Law | Arbeitsrecht
sebastian.manschiebel@eylaw.at
Sebastian Manschiebel ist Rechtsanwalt bei EY Law. Im Rahmen seines Tätigkeitsschwerpunkts berät er nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts und vertritt sie vor Gerichten und Behörden.

Mag. Isabella Göschl, LL.B.
Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law | Arbeitsrecht
isabella.goeschl@eylaw.at
Isabella Göschl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law. Sie berät nationale und internationale Unternehmen im gesamten Spektrum des Arbeitsrechts.