2. Transparenz um jeden Preis? Wo Unternehmer Grenzen ziehen dürfen
Im zweiten Teil unserer dreiteiligen Artikelreihe wechseln wir die Perspektive: Stand zuletzt die Rolle informationspflichtiger Stellen im Vordergrund, richtet sich der Fokus nun auf die Abwehrmöglichkeiten betroffener Unternehmen. Dieser Artikel widmet sich daher dem praxisrelevanten Thema, inwiefern sich vom Informationsgegenstand betroffene Unternehmer gegen eine proaktive oder reaktive Veröffentlichung zur Wehr setzen können. Weitgehend sind die möglichen Schranken auf dem Weg zu weniger Transparenz in beiden Regimen, nämlich der proaktiven Veröffentlichung und dem Recht auf Zugang zu Informationen, ähnlich gelagert.
2.1 Schranken auf dem Weg zu (weniger) Transparenz: Ein Pyrrhussieg?
Eine überlegte Vorbereitung auf das neue IFG-Regime lässt es an verschiedenen Stellen für betroffene Unternehmer zu, sich gegen Transparenzvorgaben legitimerweise zu wehren.
Dabei ist etwa an den Begriff der Information selbst (vgl §§ 1, 2 IFG) zu denken, wobei fraglich ist, ob Kosten im Zusammenhang mit beauftragten Informationen (insbesonders losgelöst von einem Vergabeverfahren) offenzulegen sind.
Ferner gibt es verfahrensrechtliche Schranken, die im behördlichen Verfahren über einen Antrag auf Information zugunsten von betroffenen Unternehmern ausschlagen können. Dazu räumt § 10 IFG explizit (mündliches/schriftliches) Parteiengehör ein, das jedoch zugunsten von informationsbegehrenden public watchdogs explizit wiederum eingeschränkt ist. Missbräuchliche und sonstige unverhältnismäßige Anträge sind darüber hinaus unzulässig (§ 9 Abs 3 IFG).
Unabhängig vom bisher Gesagten strahlt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in die Form und den Umfang der zu erteilenden Information aus (vgl §§ 4, 8 ff, 13 IFG).
Für den Unternehmensalltag besonders hervorzuheben ist die womöglich wichtigste Schranke: die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe (vgl Art 22a Abs 2 B-VG). Bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregeln können davon abweichend Vorgaben für eine verstärkte Transparenz enthalten (vgl insb § 16 IFG). Zum Schutz betroffener Unternehmer kommt insbesondere die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen in Betracht, wobei laut gesetzgeberischem Willen alle Interessen losgelöst vom Informationswerber zu erfassen sind; demnach sind auch die Interessen des von der Informationspflicht betroffenen Unternehmens selbst geschützt. Im Rahmen einer streng einzelfallbezogen stringenten Abwägung zwischen dem (öffentlichen) Interesse an einer hinreichenden Transparenz informationspflichtiger Stellen und gesetzlich anerkannter Geheimhaltungsgründe von Unternehmern können etwa die nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG beispielhaft festgelegte Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (etwa durch Schwärzungen, oder sonstige inhaltlich oder zeitlich verkürzte Informationen), oder die Wahrung des Bankgeheimnisses beziehungsweise bei privaten Informationspflichtigen zusätzlich die Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG) ins Treffen geführt werden. Soweit solche berechtigte Geschäftsinteressen die widerstreitenden Interessen überwiegen, sind die informationspflichtigen Stellen zur Einhaltung dieser Geheimhaltungsschranken angehalten und allenfalls in einem Rechtsstreit abzusichern.
Die Grenze der zulässigen Geheimhaltung von seinen berechtigten Interessen sollte jedenfalls rechtzeitig und hinreichend klar von einem Unternehmer in seiner Geschäftsbeziehung zu einer informationspflichtigen Stelle gezogen werden. Informationsbegehren sind im Fall unzureichender Auskunft im Rechtsschutzweg abgesichert; darüber hinaus fehlt (!) es an einer Sanktion sowohl für Unternehmer als auch informationspflichtige Stellen bei einer Nicht- oder Leerauskunft im Informationsregister. Eine Verletzung der Veröffentlichungspflicht könnte im Wege der Amtshaftung zu Schadenersatzansprüchen führen.
Demnach verbleibt der potenziell größte (im-/materielle) Schaden bei einer unzulässigen Veröffentlichung von (Geschäfts-)Geheimnissen wohl beim Unternehmer als Geheimnisträger selbst. Dies muss einem Unternehmer in seinen operativen Abläufen bewusst sein und sollte durch eine eigeninitiative und proaktive Herangehensweise bei der Einschränkung von Informationsübermittlungen berücksichtigt werden. Idealerweise geschieht dies in einvernehmlicher und frühzeitiger Abstimmung mit einer informationspflichtigen Stelle. Damit ist allen Beteiligten geholfen und nachgelagerte Rechtsstreitigkeiten können im Sinne einer vertrauensbildenden Herangehensweise bestmöglich vermieden werden.
2.2 Recap: Wichtige Fragen, die sich für eine optimale Gewährleistung von Schranken zugunsten von Unternehmern stellen:
- Wie stark wird die Rechtsprechung unternehmerische Geheimhaltungsinteressen (Stichwort: Wahrung von berechtigten Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) als Gegengewicht zum verfassungsrechtlichen Transparenzgebot in Zeiten des zelebrierten Paradigmenwechsels legitimerweise schützen?
- Welche Rechtsprechungslinien der europäischen und nationalen Höchstgerichte werden bei solchen sensiblen Interessensabwägungen (vgl Art 10 EMRK; Art 42/52 GRC; Art 15 AEUV; Art 23 DSGVO) in der Auslegung von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Privater nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG systematisch herangezogen werden?
- Droht die Offenlegungspflicht zum Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit privater Informationspflichtiger zu werden – und wie lässt sich das verhindern?
- Welche Instrumente und Maßnahmen sind zweckdienlich, um die eigenen Geheimhaltungsinteressen (wie Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers oder Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten) hinreichend zu gewährleisten?
- Erlaubt die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (wie Geschäftsabschlüsse, Kalkulationsgrundlagen, Marktstrategien, oder Bilanzen), dass solche Informationen per se von der Veröffentlichung auszunehmen sind?
Dr. Andreas Lopatka-Sint
ist Rechtsanwalt bei EY Law Austria. Er ist spezialisiert auf Verfassungs- und Verwaltungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Datenschutz, Energie- und Umweltrecht sowie Staatsbürgerschaftsrecht.
Gabriela Kaiser, LL.M. (WU)
ist Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law Austria. Sie ist spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht und Kapitalmarktrecht.
Mag. Christian Zimmer
ist Rechtsanwalt bei EY Law Austria. Er ist spezialisiert auf Vergaberecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Beihilfenrecht und Vertragsgestaltung.
- Teil 1 der Artikelreihe IFG: Informationsfreiheit vs. Unternehmertum. Ein Missverständnis?
- Teil 3 der Artikelreihe IFG: Informationsfreiheit vs. Unternehmertum. Ein Missverständnis? coming soon
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