Der österreichische Strommarkt steht mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) vor einer der umfassendsten Transformationen seit der Liberalisierung vor über zwei Jahrzehnten – mit weitreichenden Auswirkungen auf Energieversorgungsunternehmen (EVU) und die energieintensive Industrie (EII). Ein Großteil der neuen Bestimmungen ist bereits im Dezember 2025 formell in Kraft getreten, die praktische Umsetzung vieler Regelungen erfolgt jedoch zeitversetzt in mehreren Etappen. Das ElWOG 2010 wird in diesem Zuge schrittweise abgelöst und gilt künftig nur noch über einzelne, befristete Übergangsregelungen fort.
Ausgewählte Neuerungen und Zeitplan der Umsetzung
Etappe 1 – 24. Dezember 2025
Bereits Ende 2025 hat die inhaltliche Umsetzung zentraler Regelungen zu Netzbetrieb und Preisgestaltung begonnen.
Power Purchase Agreements (§ 62) und Direktleitungen (§ 64): Die Neufassung von Direktleitungen lockert das bisherige Prinzip der strikten Trennung vom öffentlichen Netz. Damit ist nun erstmals ausdrücklich vorgesehen, dass Überschüsse aus Direktleitungen in das öffentliche Netz eingespeist werden können. Parallel dazu erhalten Power Purchase Agreements (PPAs) eine klare gesetzliche Verankerung. Diese Neuerungen erleichtern es der EII, Strom unmittelbar von Erzeugern zu beziehen oder eigene Anlagen physisch anzubinden. Für EVU erhöht sich dadurch der Druck auf das klassische Liefergeschäft, gleichzeitig gewinnen neue Geschäftsmodelle jenseits der reinen Stromlieferung an Bedeutung.
Flexibler Netzzugang (§§ 103, 104): Das Modell des flexiblen Netzzugangs ermöglicht einen beschleunigten Netzanschluss, gekoppelt an eine ferngesteuerte Leistungsbegrenzung im Bedarfsfall. Während Industriebetriebe dadurch Zeitgewinne bei der Realisierung von Eigenversorgungsanlagen erzielen, erfordert dies von Energieversorgern eine umfassende digitale Aufrüstung ihrer Netz- und Leitsysteme.
Preisanpassungen (§ 21): Preisänderungen durch Lieferanten müssen sachlich durch Mehrkosten begründet werden, Kostensenkungen sind zwingend weiterzugeben. Dies reduziert die kalkulatorischen Puffer der EVU und wird eine präzisere und agilere Finanzplanung erforderlich machen, sichert der EII jedoch Transparenz in der Beschaffung.
Etappe 2 – 1. April 2026
Im Frühjahr werden insbesondere die Regelungen zu sozialen Schutzmaßnahmen und Tarifbestimmungen tragend.
Dynamische Tarife (§ 22): Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen nun zusätzlich dynamische Stromtarife anbieten, welche die aktuellen Börsenpreise direkt an die Endkunden weitergeben. Unternehmen können ihre Produktionsprozesse folglich nun gezielt in Zeitfenster mit hoher Erneuerbaren-Einspeisung und entsprechend niedrigen (oder sogar negativen) Preisen verlegen. EVU sind wiederum zu erheblichen Investitionen in die IT-Infrastruktur gezwungen.
Sozialtarif (§ 36): Für armutsgefährdete Haushalte wird ein Preisdeckel von 6 Cent pro kWh für die ersten 2.900 kWh pro Jahr eingeführt. Ab 1. Jänner 2027 wird dieser Betrag jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes valorisiert. Die Regelung ist vorerst bis zum 31. März 2036 befristet. Während dies eine gezielte Entlastung für vulnerable Gruppen darstellt, kommt für Energieversorger ein hoher administrativer Aufwand bei der Identifikation der Anspruchsberechtigten und der Abrechnungssteuerung zu.
Verbraucherrechte: Die Erfassung und Übermittlung von Viertelstundenwerten durch Smart Meter wird zum neuen gesetzlichen Regelfall. Anforderungen an Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen werden deutlich verschärft und erfordern von den EVU die vollständige Digitalisierung ihrer Kundenschnittstellen.
Etappe 3 – 1. Oktober 2026
Neue Handelskonzepte schließen die bisherige rechtliche Lücke für dezentrale Erzeugungsanlagen.
Dislozierte Eigenversorgung (§ 65 Abs. 2): Bisher verhinderte das starre Prinzip der Ortsgebundenheit eine effiziente standortübergreifende Eigenversorgung. Erzeugter Strom konnte an anderen Standorten nur über Energiegemeinschaften oder über den Umweg des öffentlichen Netzes genutzt werden. Dieses Prinzip wurde nun aufgebrochen: Industriebetriebe können erzeugten Strom künftig von Standort A virtuell an Standort B verbrauchen, ohne eine Energiegemeinschaft einbinden zu müssen. Dies reduziert administrativen Aufwand und ermöglicht eine effizientere interne Steuerung der Energieströme. Für EVU bedeutet dies zwar sinkende Absatzmengen, zugleich eröffnen sich aber neue Rollen als Service- und Optimierungspartner.
Gemeinsame Energienutzung (§ 68): Der „aktive Kunde“ wird als neue Rolle im Strommarkt eingeführt. Dabei handelt es sich um Endkunden, die Strom nicht nur beziehen, sondern auch selbst erzeugen, speichern, teilen oder verkaufen. Auf dieser Grundlage können aktive Kunden Strom direkt über das Netz im Rahmen von Peer-to-Peer-Modellen handeln, wobei Großunternehmen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen dürfen. Diese Regelung ermöglicht insbesondere der EII, Überschüsse virtuell zwischen Werken zu verschieben und die Eigenversorgungsquote konzernweit zu optimieren. Während die Industrie profitiert, gerät die traditionelle Rolle der EVU als Intermediär zunehmend unter Druck.
Etappe 4 – 31. Dezember 2026 / 1. Jänner 2027
Die finale Stufe ordnet die Finanzierung der Netze und die Anreize für Speichertechnologien neu.
Versorgungs-Infrastruktur-Beitrag (§ 75a): Dieser Beitrag wird ab dem 1. Jänner 2027 für Einspeiseanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 20 kW fällig. Die genaue Höhe wird jährlich durch Verordnung festgelegt, wobei das Gesetz eine Obergrenze von 0,05 Cent pro kWh vorsieht. Durch die Leistungsgrenze bleiben private Kleinanlagen de facto von diesem Beitrag befreit, während die EII diese Kostenkomponente bei Großprojekten einplanen muss. EVU agieren hier als Einhebungsstelle.
Netzanschlussentgelt (§ 130): Für Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger werden pauschale Kosten zwischen 13 und 91 Euro pro kW tragend, wobei für kleinere Anlagen eine Befreiung gelten kann. Eine Reduktion ist nur bei nachgewiesener Systemdienlichkeit möglich, was die EII zu einer exakteren technischen Dimensionierung zwingt. Damit setzt das ElWG klare finanzielle Anreize für eine netzschonende Auslegung industrieller Großprojekte.
Speicherprivilegierung (§ 127 Abs. 3): Energiespeicheranlagen werden bei systemdienlichem Betrieb für 20 Jahre von bezugsseitigen Netzentgelten befreit. Die Einrichtung großer Batteriespeicher bzw. Elektrolyseure wird für Industriebetriebe damit wirtschaftlich attraktiver und bringt zusätzliche Planungssicherheit. Während den EVU dadurch traditionelle Netzeinnahmen entgehen, entstehen gleichzeitig neue Märkte für die Bewirtschaftung und Optimierung dieser Anlagen.
Spitzenkappung (§ 101): Netzbetreiber erhalten ab 1. Jänner 2027 die Befugnis, die Einspeiseleistung dauerhaft zu begrenzen, um einer Überlastung der Infrastruktur entgegenzuwirken. Diese Maßnahme ist jedoch an strikte Obergrenzen gebunden: Bei Windanlagen darf die jährliche Erzeugungsminderung maximal 1 % der Energiemenge einer Referenzanlage betragen, wobei die Kappung selbst auf 15 % der Maximalkapazität limitiert ist. Für Photovoltaikanlagen wurde die Untergrenze der netzwirksamen Leistung auf 70 % der Modulspitzenleistung festgelegt. Während diese Regelung den EVU Spielraum zur Netzsicherung verschafft, müssen Industriebetriebe diese potenziellen Erzeugungsminderungen als fixen Faktor in ihre Kostendeckungskalkulation berücksichtigen.
Fazit: Ein Markt im Umbruch
Das ElWG markiert das Ende des klassischen Versorgungsmodells und ordnet die Rollen im Strommarkt neu. Industrieunternehmen wandeln sich von passiven Abnehmern zu strategischen Marktakteuren: Mit neuen Instrumenten wie Energy Sharing, dislozierter Eigenversorgung und dem Speicherprivileg wird der Industrie eine bisher ungekannte Preisautonomie verliehen. Energieversorgungsunternehmen stehen nun vor einer Transformationsaufgabe, da Eigenversorgung und Peer-to-Peer-Modelle den klassischen Stromabsatz verdrängen und die Margen im Liefergeschäft schmälern. Die Anpassung an diese neue Rollenverteilung wird damit zur zentralen Bewährungsprobe der Branche.
EIWG-Umsetzung auf einen Blick
Dezember 2025
Beschluss & Kundmachung
- 12. Dezember: Beschluss im Nationalrat
- 23. Dezember: Kundmachung im Bundesgesetzblatt
- Beginn der Ablösung des ElWOG 2010
Etappe 1, ab 24. Dezember 2025
Marktöffnung & erste materielle Umsetzung
- Gesetzliche Verankerung von PPAs (§ 62)
- Direktleitungen (§ 64)
- Flexibler Netzzugang (§§ 103, 104)
- Neue Regeln für Preisanpassungen (§ 21)
Etappe 2, ab 1. April 2026
Tarife, Schutzmechanismen & Digitalisierung
- Verpflichtende dynamische Tarife (§ 22)
- Einführung des Sozialtarifs (§ 36)
- Erweiterte Verbraucherrechte & Smart-Meter-Pflichten
Etappe 3, ab 1. Oktober 2026
Dezentrale Modelle & neue Handelsformen
- Dislozierte Eigenversorgung (§ 65 Abs. 2)
- Energy Sharing / Peer-to-Peer-Modelle (§ 68)
Etappe 4, ab 31. Dezember 2026/1. Jänner 2027
Netzfinanzierung, Speicher & Systemstablität
- Versorgungs-Infrastruktur-Beitrag (§ 75a)
- Neues Netzanschlussentgelt (§ 130)
- Speicherprivilegierung (§ 127 Abs. 3)
- Spitzenkappung (§ 101)
Mag. Ulrike Sehrschön, LL.M. (Nottingham)
ist Rechtsanwältin und Partnerin bei EY Law Austria. Sie ist spezialisiert auf Vergaberecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Energierecht.
Titus Kahr, LL.M. (WU) LL.B. (WU)
ist Rechtsanwalt bei EY Law Austria. Er ist spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht, Highly regulated Industries, Telekommunikationsrecht, Vergaberecht sowie Energie-, Berg-, Umweltrecht.
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