IFG: Informationsfreiheit vs. Unternehmertum. Ein Missverständnis? (Teil 3)

3. Vom Gesetz zur Umsetzung: Erste Judikatur zum IFG und ihre Bedeutung für Unternehmer

Nachdem der erste Teil dieser Artikelreihe die Rolle von Unternehmern als informationspflichtige Stellen und der zweite Teil die Schranken und Abwehrmöglichkeiten gegenüber Transparenzvorgaben beleuchtet haben, widmet sich der abschließende Teil unserer Serie einzelnen Aspekten in der praktischen Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und schließt dazu mit Handlungsempfehlungen ab.

Zwischenzeitlich sind bereits erste Entscheidungen zum IFG ergangen, die wichtige Hinweise für die Auslegung zentraler Bestimmungen liefern. Zu betonen ist jedoch, dass die bisher ergangene Rechtsprechung noch keine gefestigte Rechtssprechungslinie erkennen lässt, zumal Höchstgerichte inhaltlich dazu noch nicht entschieden haben. Vielmehr wurde bis dato in einigen Rechtssachen die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen. Demnach sind zentrale Auslegungsfragen des neuen Transparenzregimes noch ungeklärt und zugleich offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden eine kurze Einordnung der bisher gewonnenen Erkenntnisse vor und leiten daraus konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmer ab.

Das Ziel der Unternehmer soll sein, ihre gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten nach dem IFG auf Basis bisheriger Erfahrungen strukturiert, rechtssicher und mit Augenmaß umzusetzen, um damit ihre berechtigten Geheimhaltungs- und Wettbewerbsinteressen rechtzeitig und ausreichend zu wahren.

3.1 Bereits vorhandene Information als Ausgangspunkt

Die bisherige Auslegung bestätigt die gesetzliche Umschreibung vom Informationsgegenstand in § 2 IFG, worunter bereits vorhandene und damit bekannte Tatsachen beziehungsweise Aufzeichnungen, die nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen, zu erfassen sind. Rechtsmeinungen, Begründungen von behördlichem Handeln, oder mögliche Inhalte künftiger behördlicher Willensbildungen sollen nicht erfasst sein. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt dazu bis dato.

3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich des IFG

Grundsätzlich ist das IFG mit 1. September 2025 in Kraft getreten. Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt den zeitlichen Anwendungsbereich des IFG entsprechend der verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art 151 Abs 68 B-VG). Demzufolge ist zwischen den beiden Säulen des Informationsrechts zu unterscheiden. Daraus folgt, dass die proaktive Informationspflicht (1. Säule) nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt entstehen; zum 1. September 2025 bereits vorhandene Informationen von allgemeinem Interesse können veröffentlicht werden, eine Pflicht dazu besteht jedenfalls nicht.

Das Regelungsregime für einen antragsbezogenen Informationszugang, also ein Informationsbegehren im IFG-Regime (2. Säule), bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Ab dem 1. September 2025 gestellte Informationsbegehren sind nach dem IFG zu beurteilen. Ein zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits anhängiges Verfahren ist nach dem früheren Auskunftspflichtrecht des Bundes und der Länder zu beurteilen.

Daraus folgt für die Praxis: Vorschriften nach dem IFG und damit eine Stärkung der Position von Informationswerbern gelten ab 1. September 2025. Vor diesem Datum gestellte Begehren lösen weder die kurzen behördlichen Entscheidungsfristen nach dem IFG aus, noch sind die einheitlichen verschlankten Rechtsschutzwege im Gemeinderecht anzuwenden. Zudem lösen vor dem Stichtag gestellte Auskunftsbegehren nach der Rechtsprechung nicht zwingend einen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Anspruch auf eine Auskunft aus, ein solcher ist vielmehr einzelfallbezogen zu beurteilen. Schließlich genügen Feststellungen über die Rechtmäßigkeit einer verweigerten Auskunft im bisherigen Auskunftsrechtsregime.

3.3 Bereichsausnahme „börsennotierte Gesellschaften“

Grundsätzlich zielt die Bereichsausnahme des § 13 Abs 3 IFG darauf ab, Unternehmen vom Informationszugang auszunehmen, die aufgrund ihrer Kapitalmarktorientierung einem eigenständigen, spezialgesetzlich geregelten Transparenzregime unterliegen. Die Verwaltungsgerichte verstehen diese Ausnahme nicht auf Aktienemittenten beschränkt, sondern erfassen darunter auch Unternehmen, die andere Wertpapiere – etwa Anleihen – begeben und damit kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten unterworfen sind. In solchen Fällen soll kein Recht auf Zugang zu Informationen nach § 13 Abs 3 IFG bestehen. Die damit verbundene Rechtsfrage ist revisionswürdig und von erheblicher Bedeutung für private Informationspflichtige; eine höchstgerichtliche Klärung steht bislang aus.

3.4 Anforderungen an eine Interessensabwägung – konkrete Feststellungen statt Pauschalformeln

Bei Interessenskonflikten verlangt der VwGH im Zusammenspiel mit dem Transparenzgebot (wie mit Datenschutz, Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) konkrete, sachverhaltsbezogene Feststellungen:

  • Welche personenbezogenen oder geheimhaltungsbedürftigen Inhalte sind betroffen („Harm Test“)?
  • Welche (überwiegenden) schutzwürdigen Interessen bestehen im Einzelnen (aus Sicht der Betroffenen und der Öffentlichkeit) an einer transparenten Verwaltung („Public Interest Test“)?
  • Warum überwiegt schließlich im konkreten Fall die Geheimhaltung oder Transparenz?

Fehlen faktische Grundlagen, ist die Interessenabwägung nicht überprüfbar; das Erkenntnis ist aufzuheben. Der VwGH betont insoweit die Verfahrensqualität: Wo eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz ohne ausreichend geklärten Sachverhalt entscheidet (etwa ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, obwohl substantiierte Einwände oder maßgebliche Lücken in den sachverhaltsbezogenen Feststellungen vorliegen), liegt ein (rechtsschutzwürdiger) Verfahrensmangel vor.

3.5 Kommunaler Rechtsschutz – unmittelbarer Gang zum Landesverwaltungsgericht

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht gemäß Art 118 Abs 4 B-VG grundsätzlich ein zweistufiger innergemeindlicher Instanzenzug. Dieser kann jedoch durch den Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden, was dieser in einzelnen Materien bereits getan hat – etwa der Tiroler oder Vorarlberger Landesgesetzgeber (§ 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001, § 17 Vorarlberger Gemeindegesetz), oder der Kärntner Baurechtsgesetzgeber (§ 3 Kärntner Bauordnung).

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich im Informationsfreiheitsrecht – unabhängig vom einfachgesetzlichen Ausschluss im Materienrecht – ein eigenständiges und damit österreichweit einheitlich verkürztes beziehungsweise beschleunigtes Rechtsschutzsystem im Gemeindevollzug ab: Informationssachen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden kennen keinen innergemeindlichen Instanzenzug; der Rechtsweg führt unmittelbar zum zuständigen Landesverwaltungsgericht. Diese Auslegung stützt sich auf die Spezialregelung des § 11 IFG, sowie auf die verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Art 22a Abs 4 B-VG, die den Bedarf an einem einheitlichen und zügigen Verfahren im Informationsfreiheitsrecht absichert. Insbesondere die im IFG stark verkürzten Entscheidungsfristen für informationspflichtige Stellen und für  Verwaltungsgerichte sprechen gegen ein vorgelagertes innergemeindliches Rechtsmittelverfahren.

Ungeachtet dessen bleibt die verfassungsrechtliche Einordnung im Spannungsfeld zur Ausschlusskompetenz nach Art 118 Abs 4 B-VG offen. Die Frage, ob der innergemeindliche  Instanzenzug im IFG auch ohne ausdrückliche Anordnung wirksam ausgeschlossen ist, ist jedenfalls (auch) revisionswürdig. Eine höchstgerichtliche Klarstellung durch den VwGH und wohl auch durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist geboten.

3.6 Gebot inhaltlicher Entscheidungen

Die Verwaltungsgerichte setzen auf Effizienz: Erfolgt die Informationserteilung während des Verfahrens, wird der Verfahrenszweck als erreicht angesehen; das Verfahren wird gegenstandslos. Bloße ex‑post‑Feststellungen zu behaupteten Rechtswidrigkeiten sollen nicht gemacht werden – ein deutliches Signal, dass der Rechtsschutz bei nicht erteilten Informationen auf eine faktische Durchsetzung abzielt. Offenkundig und damit öffentlich zugängliche Inhalte können (wie bisher) per Verweisung erfüllt werden; missbräuchliche Anträge (wie im Internet abrufbare Kontaktdaten) bleiben ohne Erfolg. Und: Dokumentenbegehren sind grundsätzlich durch Dokumentenübermittlung zu erfüllen; bloße Erläuterungen genügen nicht. Der Rechtsschutz ist damit konsequent auf effektive und zeitnahe Informationsdurchsetzung
ausgerichtet; deklarative Feststellungen über vergangene Versäumnisse (§ 11 Abs 3, § 14 Abs 8 IFG) sind nicht vorgesehen.

3.7 Handlungsempfehlungen

3.7.1 To-dos für Unternehmer als informationspflichtige Stelle

  • Anwendungsbereich und Zeitbezug prüfen: Fällt die eigene Organisation – ganz oder teilweise – unter die proaktive Veröffentlichungspflicht? Vornahme von Abgrenzungen zu Altfällen, die dem bisherigen Auskunftspflichtrecht des Bund beziehungsweise der Länder unterliegen: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der Entstehung der Information; vor dem 1. September 2025 anhängige Begehren unterliegen weiterhin dem Auskunftspflichtregime; zu diesem Zeitpunkt bereits vor-handene Informationen von allgemeinem Interesse können im digitalen In-formationsregister veröffentlicht werden.
  • Zuständigkeiten festlegen: Welche organisatorische Einheit entscheidet über Veröffentlichungen, nimmt die Interessenabwägung vor und verant-wortet die Anbindung an das Informationsregister?
  • Prozesse definieren: Fristenmanagement, Geheimhaltungsprüfung (idealerweise in einvernehmlicher und damit nachweislicher Abstimmung mit Informations- beziehungsweise Geheimhaltungsträgern) und interne Freigabeschritte sind klar zu strukturieren und zu dokumentieren.
  • Technische Grundlagen schaffen: Schnittstellen zum Informationsregister, barrierefreie Dateiformate und eine sichere Bereitstellung der Informationen müssen rechtzeitig vorbereitet werden.

3.7.2 To-dos für Unternehmer, die hinreichend ihre berechtigten Interessen schützen wollen

  • Ermittlung des Offenlegungsrisikos: Analyse der im Rahmen des Unternehmensgegenstands möglichen offenzulegender Informationen sowie Festlegung solcher Inhalte, die aufgrund überwiegender berechtigter Interessen (§ 6 IFG) als besonders schutzwürdig gelten.
  • Festlegung organisatorischer Zuständigkeiten: Definition verbindlicher Richtlinien, die eine rechtzeitige und wirksame Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sicherstellen.
  • Sensibilisierung: Schulung zur Beachtung berechtigter Geheimhaltungsinteressen bei der Zusammenarbeit mit informationspflichtigen Stellen sowie frühzeitige Einbindung rechtlicher Expertise.
  • Wahrnehmung des Rechtsschutzes: Sicherstellung des Parteiengehörs gemäß § 11 IFG durch fristgerechte Antragstellung auf Bescheiderlassung bei Informationsverweigerung sowie Einleitung geeigneter Rechtsmittel gegen rechtswidrige Veröffentlichungen.
  • Abwägungs- und Dokumentationsprozesse etablieren: Interessenabwägungen sind anhand konkreter Feststellungen vorzunehmen und aktenkundig zu dokumentieren. Pauschale Verweise auf dem Transparenzgebot widerstreitende Interessen wie Datenschutz, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (betreffend kritischer Infrastruktur) sind unzulässig. Dabei ist stets auch zu prüfen, ob ein Teilzugang durch Schwärzung oder Aussonderung (§ 6 Abs 2 IFG) möglich ist.

Die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Informationsfreiheit ist kein formales Nebenregime, sondern verlangt strukturierte Abläufe, dokumentierte Abwägungen und aktive Verfahrenssteuerung. Unternehmer, die IFG-Pflichten organisatorisch berücksichtigen und berechtigte Interessen frühzeitig absichern, reduzieren nicht nur Rechtsrisiken, sondern gewinnen auch Sicherheit im Umgang mit dem neuen Transparenzregime.

Rechtsanwalt EY Law Andreas Lopatka-Sint, Umweltrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht, Energierecht, Verfassungsrecht, Datenschutz

Dr. Andreas Lopatka-Sint
ist Rechtsanwalt bei EY Law Austria. Er ist spezialisiert auf Verfassungs- und Verwaltungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Datenschutz, Energie- und Umweltrecht sowie Staatsbürgerschaftsrecht.

Gabriela Kaiser EY Law Procurement Public Law Austria Associate

Gabriela Kaiser, LL.M. (WU)
ist Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law Austria. Sie ist spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht und Kapitalmarktrecht.

Rechtsanwalt Christian Zimmer EY Law Österreich Vergaberecht

Mag. Christian Zimmer
ist Rechtsanwalt bei EY Law Austria. Er ist spezialisiert auf Vergaberecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Beihilfenrecht und Vertragsgestaltung.

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